§ 3 SächsHZG - Auswahlverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

(1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote, in der die Hochschule die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergibt, trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie legt ihrer Entscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:

  1. 1.
    die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
  2. 2.
    die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  3. 3.
    die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
  4. 4.
    die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
  5. 5.
    das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
  6. 6.
    das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.

Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist dem Grad der Qualifikation nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.

(2) Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, auch nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.

(3) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 1, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Die Satzung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 gelten die bisherigen Regelungen zur Auswahl der Bewerber fort, solange die Hochschule nicht Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung nach Absatz 3 geregelt hat.

(1) Red. Anm.:

Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70) ist § 3 erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 anzuwenden.