§ 3 SächsHZG - Auswahlverfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7
(1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie legt ihrer Entscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:
- 1.die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- 2.die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- 3.die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
- 4.die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- 5.das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
- 6.das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.
Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist dem Grad der Qualifikation nach § 27 HRG ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.
(2) Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, auch nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(3) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 1, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Die Satzung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten die bisherigen Regelungen zur Auswahl der Bewerber fort, solange die Hochschule nicht Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung nach Absatz 3 geregelt hat.