§ 10 SächsJAG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1/2
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen. Hierzu können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über:
- 1.
die Berufung, die Amtszeit und die Abberufung der Prüfungsorgane;
- 2.
die Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsorgane;
- 3.
die Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes;
- 4.
die Bestellung von Örtlichen Prüfungsleitern als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes;
- 5.
die Frist für die Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere über den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums, über das Erfordernis, für die zwei der staatlichen Pflichtfachprüfung unmittelbar vorausgehenden Fachsemester an der Universität des Prüfungsortes eingeschrieben gewesen zu sein, sowie über die Vorlage von Zeugnissen über die erforderliche Teilnahme an der Zwischenprüfung und an Lehrveranstaltungen, den Freiversuch sowie den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung;
- 6.
den Inhalt und den Umfang der Schwerpunktbereiche sowie die Anforderungen in der Schwerpunktbereichsprüfung;
- 7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung;
- 8.
den Prüfungsstoff, das Prüfungsverfahren, insbesondere Art und Zahl der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Erteilung von Zeugnissen, den Rücktritt von den Prüfungen und die Wiederholung der Prüfungen sowie die Erhebung einer angemessenen Prüfungsgebühr für die Wiederholung zur Notenverbesserung, die Verhinderung von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die Prüfungsmängel sowie über die jeweilige Geltendmachung und die Festlegung von Nachteilsausgleichen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer;
- 9.
Kontrollen zur Aufdeckung von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die Mitwirkungspflichten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an Kontrollen und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen;
- 10.
das Wahlrecht nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses;
- 11.
die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Zulassungsbeschränkung wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten, insbesondere die Ermittlung der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, das durchzuführende Auswahlverfahren und die Bestimmung der Einstellungsanteile nach Maßgabe des Ergebnisses der Ersten Juristischen Prüfung, der Wartezeit sowie besonderer Härtefälle; die Voraussetzungen für die Versagung der Aufnahme in Ergänzung des § 8 Absatz 3 und 4, die Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Ergänzung des § 8 Absatz 5 und 6, die Pflichten und Rechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, Regelungen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung, den Urlaub, die Beurlaubung und Nebentätigkeiten, die Gliederung und inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere die Fertigung von Vorlagearbeiten, die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und die Erteilung von Zeugnissen, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall sowie die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst;
- 12.
die Anrechnung von Studienzeiten und von Ausbildungszeiten anderer Ausbildungsgänge auf die Juristenausbildung;
- 13.
die weiteren Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 Absatz 1, weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrads in Ergänzung des § 9 Absatz 1, insbesondere über die Vorlage notwendiger Nachweise und über zu beachtende Fristen, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Verleihung eines Bachelorgrads, einen Anspruch auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Grundsätze für die Berechnung einer Bachelornote, die Einzelheiten über die Bezeichnung des Grades, über die Urkunde und über deren Übersetzungen, die Bemessung des Bachelorgrads mit Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsgänge sowie die Anerkennung des Erfüllens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 1. Januar 2025.