§ 7 SächsJAG - Stellung der Prüfungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1/2
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreter und bestellt die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Prüferinnen und Prüfer, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.