§ 6 SächsJAG - Prüfungsorte und Prüfungsorgane der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1/2
(1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird in Dresden abgehalten. Die schriftliche Prüfung kann auch an anderen Orten abgenommen werden. Für die mündliche Prüfung gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss für die Zweite Juristische Staatsprüfung, die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(3) Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses sowie zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Rechts;
- 2.
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare;
- 3.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Juristinnen und Juristen mit der Befähigung zum Richteramt.