Versionsverlauf


  • ab 06.08.1991 (aktuelle Fassung)

§ 5 TPG - Sorgfaltspflicht der Presse

Bibliographie

Titel
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-2

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der äußersten, nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.