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  • ab 06.08.1991 (aktuelle Fassung)

§ 10 TPG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Amtliche Abkürzung
TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
225-2

Hat der Verleger oder Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.