§ 103 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer

  1. 1.
    eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf sowie
  2. 2.
    bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann.

2Nummer 1 gilt nicht hinsichtlich der Arbeitszeit; Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen jedoch den Bedingungen entsprechen, zu denen Beschäftigungen der in Betracht kommenden Art und Dauer üblicherweise ausgeübt werden. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    nur kurzzeitige Beschäftigungen ausüben kann und darf, weil er

    1. a)

      in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder

    2. b)

      tatsächlich oder rechtlich gebunden ist,

  2. 2.

    wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann,

  3. 3.

    wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.

(1a) 1Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, die Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler und die des Arbeitslosen zu berücksichtigen. 2Beschäftigungen sind nicht allein deshalb unzumutbar, weil

  1. 1.
    sie nicht der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Arbeitslosen entsprechen,
  2. 2.
    der Beschäftigungsort vom Wohnort des Arbeitslosen weiter entfernt ist als der bisherige Beschäftigungsort oder
  3. 3.
    die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei der bisherigen Beschäftigung, insbesondere lediglich der tarifliche Arbeitslohn gezahlt wird oder im Vergleich zur früheren Beschäftigung übertarifliche Zuschläge oder sonstige Vergünstigungen entfallen.

(2) 1Die Entscheidung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, trifft der zuständige Rentenversicherungsträger im Wege der Amtshilfe. 2Bis zur Entscheidung gilt der Arbeitslose als nicht berufsunfähig. 3Wird dem Arbeitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, so geht der Anspruch auf die Rente für die Zeit, für die der Arbeitslose nach Satz 2 als nicht berufsunfähig galt, bis zur Höhe des für diese Zeit gewährten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über.

(3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104).

(4) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.