§ 103 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    eine zumutbare, nach § 168 die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,

  2. 2.

    bereit ist,

    1. a)

      jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie

    2. b)

      an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie

  3. 3.

    das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.

2Die Dauer der Arbeitszeit braucht nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu entsprechen, wenn der Arbeitslose wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben kann. 3Der Arbeitsvermittlung steht nicht zur Verfügung, wer

  1. 1.

    wegen häuslicher Bindungen, die nicht in der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen bestehen, Beschäftigungen nur zu bestimmten Arbeitszeiten ausüben kann,

  2. 2.

    wegen seines Verhaltens nach der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.

(2) 1Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Arbeitslosen und die der Gesamtheit der Beitragszahler gegeneinander abzuwägen.

2Näheres bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung.

(3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit übernehmen, so schließt das nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er innerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung als Heimarbeiter so lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit erforderlich ist (§ 104).

(4) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teil, leistet er vorübergehend zur Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, oder übt er eine freie Arbeit im Sinne des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

(5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird. 3Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.

(6) Wird die Zumutbarkeits-Anordnung vom 3. Oktober 1979 nicht bis zum 31. März 1982 an die ab 1. Januar 1982 geltende Fassung der Absätze 1 und 2 angepaßt oder ist die in der neuen Anordnung vorgenommene Interessenabwägung nach Absatz 2 Satz 1 nicht angemessen, bestimmt die Bundesregierung das Nähere durch Rechtsverordnung.