§ 15a AO - Hauptamtliche Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) In Ämtern mit eigener Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird. Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand.
(2) (weggefallen)