AO,SH - Amtsordnung

Amtsordnung für Schleswig-Holstein
(Amtsordnung - AO -)

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht(2)
§§
Erster Teil
Allgemeines1 - 2
Zweiter Teil
Aufgaben der Ämter3 - 8
Dritter Teil
Organisation der Ämter9 - 15d
Abschnitt I
Amtsausschuss9 - 12
Abschnitt II
Ehrenamtlich verwaltete Ämter13 - 15
Abschnitt III
Hauptamtlich verwaltete Ämter15a - 15d
Vierter Teil
Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter16 - 19a
Fünfter Teil
Finanzierung der Ämter20 - 22
Sechster Teil
Besondere Bestimmungen22a - 24
Siebenter Teil
Schlussbestimmungen24a - 26a

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 380)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), ist mittlerweile insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar, als sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Ämter in Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinden zu Gemeindeverbänden entwickeln, sie aber für diesen Fall in § 9 keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorsieht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage bis spätestens zum 31. Dezember 2014 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt § 9 der Amtsordnung insgesamt anwendbar. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung bleibt bis dahin insofern anwendbar, als die Vorschrift die Rechtsgrundlage für Übertragungen bildet, die bis einschließlich 26. Februar 2010 erfolgt sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 AO - Allgemeine Stellung der Ämter

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt. In diesem Rahmen schützen und fördern sie die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(2) Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden sollen zu Ämtern zusammengeschlossen werden. Über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes entscheidet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach Anhörung der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden und der Kreistage der beteiligten Kreise. Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten; bei Entscheidungen über die Änderung von Ämtern sind die Folgen für die Verwaltungsstruktur und die betroffenen Körperschaften besonders zu gewichten. Die Kommunalaufsichtsbehörde regelt die Geltung von Satzungen des Amtes nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung. Für die Auseinandersetzung gilt § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten (§ 7). Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet, muss es entweder

  1. 1.

    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde mit deren Zustimmung in Anspruch nehmen (§ 23) oder

  2. 2.

    eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren; eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht zulässig mit einem Amt, wenn eines der Ämter weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.

Das für Inneres zuständige Ministerium kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und

  1. 1.

    die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt oder

  2. 2.

    mit einer nicht amtsangehörigen Gemeinde eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bildet,

wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt, die amtsangehörigen Gemeinden und die im Falle der Nummer 2 für die Verwaltungsgemeinschaft vorgesehene nicht amtsangehörige kommunale Körperschaft sind zu hören. Die betroffenen kommunalen Körperschaften regeln die näheren Bedingungen der angeordneten Verwaltungsgemeinschaft (Satz 3 Nummer 2) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; § 23 Absätze 3 und 4 bleiben unberührt. Kommt der Vertrag für eine angeordnete Verwaltungsgemeinschaft bis zum Wirksamwerden der Anordnung nicht zustande, entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. § 16 Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(4) Die Ämter führen Dienstsiegel. Sie können Wappen und Flaggen führen. Vor der Entscheidung über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat das Amt hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

§ 2 AO - Abgrenzung der Ämter

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Jedes Amt soll ein abgerundetes Gebiet umfassen. Die Größe und Einwohnerzahl ist so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Ämter sollen in der Regel nicht weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.

§§ 3 - 8, Zweiter Teil - Aufgaben der Ämter