§ 15c AO - Stellvertretende
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu drei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 57e und 58 der Gemeindeordnung entsprechend.