§ 15a AO - Hauptamtliche Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) In Ämtern mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2. Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand.
(2) Führt ein Amt die Geschäfte einer amtsfreien Gemeinde oder eines anderen Amtes, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.