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  • ab 04.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 28 GO LT 2016 - Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2016,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-6

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und der stellvertretenden Mitglieder setzt der Landtag einen besonderen Ausschuss ein (Artikel 52 Absatz 3 LVerf.).

(2) Mitglieder dieses Ausschusses sind die Mitglieder des Rechtsausschusses. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses üben diese Funktionen auch im besonderen Ausschuss aus.

(3) Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Landesverfassung und des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.