§ 28 GO LT 2016 - Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und der stellvertretenden Mitglieder setzt der Landtag einen besonderen Ausschuss ein (Artikel 52 Absatz 3 LVerf.).
(2) Mitglieder dieses Ausschusses sind die Mitglieder des Rechtsausschusses. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses üben diese Funktionen auch im besonderen Ausschuss aus.
(3) Im Einzelnen wird auf die Bestimmungen der Landesverfassung und des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.