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§ 83 ThürHeilBG - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

Zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und die Abstimmung sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Berufsgerichtsverfahrens entgegensteht.