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§ 62 LWO - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 38 LWG hin. Er teilt dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 LWG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(2) Für die Berufung von Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.