§ 62 LWO - Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 38 LWG hin. Er teilt dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 1 Satz 1 LWG mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 LWG teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Für die Berufung von Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.