§ 62 LWO - Benachrichtigung der Gewählten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 LWG hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 1 LWG mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 LWG teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.

(2) Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.