§ 62 LWO - Benachrichtigung der Gewählten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuss für gewählt erklärten Bewerberinnen und Bewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des Gesamtwahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf die Vorschrift des § 40 des Landtagswahlgesetzes hin. Sie oder er teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags sofort nach Ablauf der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 1 des Landtagswahlgesetzes mit, an welchen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber eingegangen sind und welche Bewerberinnen und Bewerber die Wahl abgelehnt haben. Im Fall des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind.
(2) Für die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern gilt Absatz 1 entsprechend.