§ 54 LWO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 38 Abs. 7, § 41 Satz 3 und § 51 Abs. 5 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Dieser sind beizufügen
- 1.
die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
- 2.
die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 41 Satz 3 besonders beschlossen hat.
(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.
(3) Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.