§ 31 BremSVG - Vorlagefrist
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.