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  • ab 01.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 31 BremSVG - Vorlagefrist

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Amtliche Abkürzung
BremSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.