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  • ab 01.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 20 BremSVG - Investitionsplan

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Amtliche Abkürzung
BremSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Der Investitionsplan hat die einzelnen Vorhaben maßnahmebezogen zu veranschlagen und zu erläutern. Investitionen mit Anschaffungskosten unter 250.000 Euro dürfen in einer Sammelposition ausgewiesen werden. Der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft können abweichende Betragsgrenzen festsetzen.

(2) Der Investitionsplan enthält die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie nicht im Haushalt des Rechtsträgers aufgenommen sind. Für die Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung ist die Einwilligung der Senatorin für Finanzen erforderlich. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.

(3) Maßnahmebezogene Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne und Kostenberechnungen vorliegen.

(4) Liegt für eine maßnahmebezogene Investition ausnahmsweise keine Kostenberechnung vor, darf mit der Verausgabung der Mittel nicht begonnen werden (Sperrvermerk). Über eine Aufhebung der Sperre entscheidet der Betriebsausschuss, nachdem Kostenberechnungen vorliegen.

(5) Für die Deckungsfähigkeit der einzelnen Investitionsmaßnahmen gilt das jeweilige Haushaltsgesetz entsprechend.

(6) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag überschreiten, soweit das Haushaltsgesetz nichts anderes regelt, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten.