Versionsverlauf


  • ab 01.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 19 BremSVG - Vermögensplan

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
Amtliche Abkürzung
BremSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-d-1

(1) Der Vermögensplan enthält eine Übersicht über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung des Wirtschaftsjahres.

(2) Auf der Mittelherkunftsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.

(3) Auf der Mittelverwendungsseite ist die Mittelverwendung zu veranschlagen und zu erläutern.