§ 18 BremSVG - Erfolgsplan
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Absatz 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Rechtsträgers stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Der Betrag nach Satz 2 wird mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan festgesetzt. Sind erfolgsgefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, so sind der Betriebsausschuss, die Aufsicht und die Bürgerschaft unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten.