§ 9 LHG 2005/2006
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
- Amtliche Abkürzung
- LHG 2005/2006
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-35
(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zu übernehmen für Kredite
- 1.zur sozialen Wohnraumförderung und zur Instandsetzung und Modernisierung erhaltungswürdiger Wohngebäude bis zur Höhe von 250.000.000,00 EUR,
- 2.zur Erfüllung der Aufgaben von Anstalten des öffentlichen Rechts und von privatrechtlichen Gesellschaften mit Landesbeteiligung bis zur Höhe von 500.000.000,00 EUR und
- 3.zur Förderung sonstiger Maßnahmen, vor allem zur Förderung der Wirtschaft, bis zur Höhe von 400.000.000,00 EUR.
(2) Bürgschaften nach Absatz 1 Nr. 3 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Bürgschaftsurkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. Im Rahmen der Ermächtigung können auch Garantien übernommen werden. Darunter fällt auch die Einstandspflicht des Landes für die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union.
(3) Das für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums Garantien zur Förderung der allgemeinen Kulturpflege bis zur Höhe von 50.000.000,00 EUR zu übernehmen.
(4) Die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium.
(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,
- 1.Forderungen des Landes aus Darlehnsverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus oder der sozialen Wohnraumförderung im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 160.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 130.000.000,00 EUR zu verkaufen; im Rahmen dieser Verkäufe fließen dem Land weiterhin die Tilgungseinnahmen zu; als Ausgleich hierfür sowie zur Kompensation eventueller Forderungsausfälle werden auf den Erwerber weitere Forderungen des Wohnungsbauvermögens im entsprechenden Gegenwert übertragen;
- 2.im Haushaltsjahr 2005 die durch die stille Einlage von Forderungen des Wohnungsbauvermögens im Haushaltsjahr 2004 erworbenen Kernkapitalfinanzinstrumente (Profit-Linked-Perpetuals) in Höhe von 400.000.000,00 EUR zu veräußern.
Im Rahmen dieser Ermächtigungen ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium berechtigt, der Ablösung regelmäßiger Einnahmen aus Zinstauschgeschäften durch Vereinnahmung einer einmaligen Ausgleichszahlung zuzustimmen, mit der Folge, dass die Haftung des Landes für eventuelle Forderungsausfälle gegenüber den Erwerbern entfällt; die übrigen Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften im Haushaltsjahr 2005 bis zur Höhe von 160.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 bis zur Höhe von 130.000.000,00 EUR zur Besicherung der zu verkaufenden Forderungen des Landes aus Darlehnsverträgen im Rahmen der staatlichen Förderung des Wohnungsbaus oder der sozialen Wohnraumförderung zu übernehmen. Darüber hinaus wird das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, im Haushaltsjahr 2005 Bürgschaften bis zur Höhe von 465.000.000,00 EUR und im Haushaltsjahr 2006 Bürgschaften bis zur Höhe von 275.000.000,00 EUR zur Besicherung privatrechtlicher Forderungen gemäß § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz gegenüber dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz zu übernehmen; diese Bürgschaftsermächtigung ersetzt die in früheren Haushaltsjahren erteilten Bürgschaftsermächtigungen gegenüber dem Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz in Höhe von 457.000.000,00 EUR.