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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 2 LHG 2005/2006

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsgesetz 2005/2006 (LHG 2005/2006)
Amtliche Abkürzung
LHG 2005/2006
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-35

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 4.994.400.000,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 5.872.500.000,00 EUR,
  2. 2.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Liegenschafts- und Baubetreuung" Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 43.000.000,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 37.000.000,00 EUR

    und

  3. 3.

    zur Deckung von Ausgaben des Landesbetriebs "Straßen und Verkehr" Kredite

    im Haushaltsjahr 2005 bis zu 182.711.200,00 EUR,
    im Haushaltsjahr 2006 bis zu 173.517.700,00 EUR

aufzunehmen.

(2) Für die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages ist zunächst die aus dem Vorjahr gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) noch bestehende Restkreditermächtigung auszuschöpfen, die nicht zur Finanzierung der aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste benötigt wird. Erst danach darf die nach Absatz 1 Nr. 1 bestehende Kreditermächtigung in Anspruch genommen werden. Soweit zusätzliche Kredite über den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrag hinaus zu Lasten des noch verbleibenden verfügbaren Teils der Kreditermächtigung benötigt werden, bedarf deren Aufnahme der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Umschuldung vorzeitig gekündigter Darlehn

im Haushaltsjahr 2005 bis zu 1.000.000.000,00 EUR,
im Haushaltsjahr 2006 bis zu 1.000.000.000,00 EUR

an Krediten aufzunehmen. Soweit diese Kredite zum Zwecke der Umschuldung im laufenden Haushaltsjahr erneut durch Umschuldungskredite zur weiteren Verbesserung der Kreditkonditionen abgelöst werden, kann die Ermächtigung in Satz 1 wiederholt in Anspruch genommen werden.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2005 und des Haushaltsjahres 2006 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 3 v. H. des für das jeweils laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditbeschaffung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Kreditmarktschulden dienen. In der Summe dürfen diese ergänzenden Vereinbarungen 50 v. H. des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein Gegengeschäft abgesichert ist, werden auf diesen Höchstbetrag nicht angerechnet.

(6) Im Rahmen der Kreditermächtigung nach Absatz 1 können Kredite auch in ausländischer Währung beschafft werden, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich des Kapitals und der zu zahlenden Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird.

(7) Soweit der Bund, der Ausgleichsfonds oder die Bundesagentur für Arbeit im Laufe der Haushaltsjahre 2005 und 2006 über die in den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 veranschlagten Beträge hinaus weitere Kreditmittel zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung stellen, darf das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium diese Mittel in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 jeweils bis zur Höhe von 12.500.000,00 EUR als Kredite aufnehmen.

(8) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel des Landes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 6 v. H. des für das laufende Haushaltsjahr in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Darauf sind die Kredite anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsjahre aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.

(9) Das für die Ausbildungsförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Mittel für Darlehn nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), soweit sie den Landesanteil betreffen, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitstellen zu lassen und dieser den Landesanteil an den Darlehnsrückflüssen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Gegenzug abzutreten. Entstehende Zinsen und Tilgungsausfälle bei Rückzahlung der Darlehn werden vom Land finanziert.