§ 17 StrUG NRW - Freiwillige Wiederaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrUG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Eine entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der früheren Einrichtung aufzunehmen, wenn sie aufgrund einer Krise die erneute Begehung erheblicher rechtswidriger Taten befürchtet. Die Dauer der Aufnahme ist auf drei Monate mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens drei weitere Monate befristet. Die wiederaufgenommene Person ist auf ihren eigenen Wunsch unverzüglich zu entlassen. Eine Entlassung kann jederzeit auch durch die Leitung der Einrichtung erfolgen. Gegen die wiederaufgenommene Person dürfen keine in ihre Rechte eingreifenden Maßnahmen mit der Anwendung von Zwang nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Ein freiwilliger Verbleib von Personen in der Einrichtung, deren Unterbringung gemäß § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wurde, ist bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten möglich. Ein darüber hinaus gehender Verbleib ist nur nach Zusage der Kostenübernahme durch die zuständigen Kostenträger zulässig. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.