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  • ab 31.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 13 StrUG NRW - Schule und berufliche Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrUG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Einrichtung gewährleistet einer untergebrachten Person ohne Schulabschluss in den zum Schulabschluss führenden Fächern ein Unterrichtsangebot innerhalb oder außerhalb der Einrichtung.

(2) Einer untergebrachten Person mit Schul- oder Hochschulabschluss ist die Gelegenheit zu geben, entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten einen weiterführenden Schul- oder Hochschulabschluss anzustreben.

(3) Einer untergebrachten Person ist entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten Gelegenheit zur beruflichen Orientierung, zur Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung, zu einer Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen, einschließlich Deutsch- und Alphabetisierungskursen, zu geben.

(4) Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen ist der untergebrachten Person auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen, sofern das Maß der Freiheitsentziehung dies gestattet. Sofern dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Angebote und Maßnahmen in digitaler Form ermöglicht werden können.

(5) Für die Teilnahme an vorstehenden Angeboten oder Maßnahmen erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage, deren Höhe das für die Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium festsetzt.

(6) Zeugnis oder Teilnahmebescheinigung enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.