§ 30 HmbArchtG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen über
- 1.
das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise,
- 2.
Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 3.
Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983,
- 4.
Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen sowie
- 5.
die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach den §§ 2 und 9 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.