§ 16 HmbArchtG - Kammerversammlung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.
(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über
- 1.
die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung, die Fortbildungssatzung, das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,
- 2.
die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,
- 3.
die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,
- 4.
die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,
- 5.
die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.
(3) Die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung, die Fortbildungssatzung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.