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  • ab 22.04.2006 (aktuelle Fassung)

§ 7 HmbArchtG - Löschung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Amtliche Abkürzung
HmbArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2139-1

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
  4. 4.
    in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.