§ 7 HmbArchtG - Löschung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.die eingetragene Person verstorben ist,
- 2.die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
- 3.nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
- 4.in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.