§ 24 HmbArchtG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,
- 3.
die Beitragsordnung,
- 4.
die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,
- 5.
die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,
- 6.
die Form und Art der Bekanntmachungen,
- 7.
Regelungen zur Rücklagenbildung.
Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.
(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.