§ 26 HochSchG - Ordnungen für Hochschulprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln.
(2) Prüfungsordnungen müssen bestimmen:
- 1.
die Art des Studiengangs,
- 2.
den Zweck der Prüfung,
- 3.
den zu verleihenden Hochschulgrad,
- 4.
die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
- 5.
die Regelstudienzeit (§ 27), den Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) und den sich daraus ergebenden Arbeitsaufwand für die Studierenden,
- 6.
die Anzahl, die Art und die Gegenstände der Modulprüfungen und die entsprechenden Leistungspunkte,
- 7.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung; die Prüfungsordnung darf eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Prüfungsvoraussetzung nur regeln, wenn diese erforderlich ist, um das Lernziel der Lehrveranstaltung zu erreichen, insbesondere bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen und Laborübungen sind Anwesenheitspflichten zulässig,
- 8.
das Verfahren und die Fristen für die Meldung zur Prüfung; die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn eine Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird; für Studierende, die länger als ein Semester in Teilzeit studieren, verlängert sich die Säumnisfrist entsprechend,
- 9.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Dauer mündlicher Prüfungen,
- 10.
die Bewertungsmaßstäbe, die Benotung und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses,
- 11.
die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung, die Anzahl der Wiederholungen und die Voraussetzungen für die Wiederholung; für die erste und eine zweite Wiederholung sind angemessene Fristen vorzusehen.
Das Prüfungsrechtsverhältnis endet durch Aufhebung der Einschreibung oder den Wechsel eines Studiengangs, wenn nicht die Prüfungsordnung etwas anderes regelt; bei erneuter Einschreibung in denselben Studiengang lebt es auf.
(3) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen, dass
- 1.
Studienabschlussarbeiten in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder von einer oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
- 2.
eine Studienabschlussarbeit nur einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden kann,
- 3.
Studierende sich vor Abschluss ihrer Prüfung über Teilergebnisse unterrichten und nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
- 4.
bei mündlichen Abschlussprüfungen Niederschriften zu fertigen sind, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
- 5.
bei mündlichen Prüfungen auf Antrag Studierender die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule oder des Fachbereichs und auf Antrag Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die oder der Beauftragte nach § 72 Abs. 4 teilnahmeberechtigt sind,
- 6.
bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.
(4) Prüfungsordnungen müssen bestimmen, dass Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren ist.
(5) Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsordnungen sollen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorsehen. Für die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie bedingt waren durch
- 1.
die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks,
- 2.
Krankheit, eine Behinderung oder chronische Erkrankung oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe,
- 3.
Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes; in diesen Fällen ist mindestens die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu ermöglichen,
- 4.
die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen,
- 5.
ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind, oder
- 6.
betriebliche Belange im Rahmen eines berufsbegleitenden, berufsintegrierenden, dualen oder weiterbildenden Studiums.
(6) Hochschulprüfungen in grundständigen Modulen oder Studienprogrammen gemäß § 20 Abs. 1 oder sonstigen Angeboten der hochschulischen Weiterbildung gemäß § 35 Abs. 4 regelt die Hochschule in einer Prüfungsordnung. Dabei finden mindestens Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 bis 11, Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 4 Anwendung. Ferner gilt § 24.