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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 HochSchG - Lehrangebot

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben und gewährleistet damit das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen innerhalb der Regelstudienzeit erforderlich ist. Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu nutzen und zu fördern, die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen ist zu ermöglichen.