§ 18 HochSchG - Fachausschüsse für Studium und Lehre
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Die Fachbereiche bilden Fachausschüsse für Studium und Lehre. Ihnen gehören an
- 1.
an Universitäten je zu einem Drittel Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
- 2.
an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu gleichen Teilen Angehörige der Gruppen gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie mindestens zwei weitere, nicht der Gruppe gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angehörende und an der Lehre mitwirkende Personen.
Jeder Fachausschuss für Studium und Lehre wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied; ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied kann gewählt werden.
(2) Die Fachausschüsse für Studium und Lehre beraten die Fachbereichsorgane insbesondere
- 1.
in Angelegenheiten der Studienziele (§ 16), der Studienreform (§ 17) und der Studienstruktur (§§ 19 und 25),
- 2.
bei der Vorbereitung von Prüfungsordnungen (§ 26),
- 3.
bei der Sicherstellung des Lehrangebots und der Organisation des Lehrbetriebs (§ 21),
- 4.
in Fragen der Qualitätssicherung (§ 5) und
- 5.
bei der fachlichen Studienberatung (§ 23).