§ 63 GO LT - Große Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-7
(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens vier Mitgliedern des Landtages gestellt werden und müssen von den Fragestellerinnen oder Fragestellern unterzeichnet sein.
(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Großen Anfragen unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Nennt die Landesregierung innerhalb einer Frist von drei Wochen keinen Termin zur Beantwortung oder lehnt sie die Beantwortung ab, kann die Präsidentin oder der Präsident die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen. Sie oder er muss sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies verlangen. Einer der Fragestellerinnen oder Fragesteller erhält vor der Stellungnahme der Landesregierung das Wort zur Begründung. An die Stellungnahme schließt sich eine Aussprache an.
(4) Nach Eingang der Antwort wird die Große Anfrage auf Antrag einer Fraktion oder mindestens vier Mitgliedern des Landtages auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt. Für die Auf Setzung gelten die Fristen des § 73 Absatz 2.