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§ 73 LPersVG - Grundsätze der Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.

(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von

  1. 1.

    Rechtsvorschriften und

  2. 2.

    Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.