§ 73 LPersVG - Grundsätze der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
- 1.
Rechtsvorschriften und
- 2.
Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung.