§ 73 LPersVG - Grundsätze der Mitbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Der Personalrat bestimmt in allen sozialen und personellen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats erstreckt sich sowohl auf formelle als auch auf materielle Arbeitsbedingungen; es besteht unabhängig von der Zahl der betroffenen Beschäftigten.