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Rheinland-Pfalz
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LPersVG,RP - Landespersonalvertretungsgesetz
§§ 87 - 120, Zweiter Teil - Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes
§§ 87 - 120, Zweiter Teil - Besondere Bestimmungen für einzelne Zweige des öffentlichen Dienstes
§ 87, I. Abschnitt - Grundsatz
§§ 88 - 92, II. Abschnitt - Kommunale Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau, die der Aufsicht des Landes unterstehen
§§ 93 - 94, III. Abschnitt - Polizei
§§ 95 - 97, VI. Abschnitt - Schulen und Studienseminare
§§ 98 - 100, V. Abschnitt - Hochschulen und Forschungsstätten
§§ 101 - 102, VI. Abschnitt - Besondere kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen
§§ 103 - 106a, VII. Abschnitt - Forsten
§§ 107 - 109, VIII. Abschnitt - Sozialversicherungsträger
§§ 110 - 111, IX. Abschnitt - Justizverwaltung
§§ 112 - 120, X. Abschnitt - Zweites Deutsches Fernsehen