§ 57 APO-WbK - Feststellung der Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung der Studierenden stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich.
(2) Hierfür gilt folgende Grundlage:
- 1.Der Abiturbereich setzt sich für jedes Abiturfach aus den Leistungen im Kurs des sechsten Semesters und aus den Abiturprüfungsleistungen zusammen.
- 2.Im Abiturbereich sind maximal 300 Punkte erreichbar, und zwar in den vier Prüfungsfächern maximal jeweils 75 Punkte, bei Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung jeweils 60 Punkte. Die in den vier Abiturfächern im sechsten Semester erbrachten Leistungen sind jeweils einfach zu werten. Die in der Abiturprüfung erbrachten Leistungen sind jeweils vierfach, bei Berücksichtigung einer besonderen Lernleistung dreifach zu werten. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von zwei (schriftlich) zu eins (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.
- 3.Zum Bestehen der Abiturprüfung sind im Abiturbereich mindestens 100 Punkte erforderlich. Außerdem müssen in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, mindestens jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung (errechnet aus der Kursleistung im sechsten Semester und der Prüfungsleistung) erreicht werden.