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§ 73 HeilBerG - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, beauftragt der Vorstand der Kammer oder die Aufsichtsbehörde den Kammeranwalt, den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die nur die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu erforschen. Es können Beweise erhoben, Zeugen und Sachverständige vernommen sowie von Behörden Vorlage von Akten oder Urkunden und Erteilung von Auskünften verlangt werden. Der Beschuldigte ist anzuhören. Die Bestimmungen der Disziplinarordnung des Landes sind entsprechend anzuwenden.