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§ 5 ThürAGBMG - Aufgaben des Landesrechenzentrums

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

(1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 Spiegelregister. Diese enthalten die nach § 6 Abs. 1 zu speichernden Daten der Einwohner Thüringens.

(2) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die Aufgaben der

  1. 1.

    regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen nach der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34 BMG,

  3. 3.

    automatisierten Prüfung nach § 39a Abs. 1 BMG und Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a Abs. 2 BMG,

  4. 4.

    Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,

  5. 5.

    Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 23a Abs. 1 BMG,

  6. 6.

    regelmäßigen Plausibilitätsprüfung der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber,

  7. 7.

    Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden,

  8. 8.

    Auswertung des Datenbestands nach Absatz 1 Satz 3 für öffentliche Stellen, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und im Einzelfall die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt; die Auswertung und Übermittlung müssen für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.

(3) Das Landesrechenzentrum hat zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen Daten aus den Spiegelregistern über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften abzusichern.

(4) Für Aufgaben nach Absatz 2 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums.

(5) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft erteilt wird. Dessen Höhe wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.

(6) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Meldebehörden und zwischen den Meldebehörden und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen". Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vermittlungsstelle trägt das Land.