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  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürAGBMG - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

Gemeinden dürfen durch Satzung zusätzlich zu den in § 30 Abs. 2 BMG genannten Daten weitere für die Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.