§ 2 ThürAGBMG - Speicherung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Über die in § 3 BMG genannten Daten und Hinweise hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
den Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- 2.
für die Vorbereitung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache, dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden, und
- 3.
den Namen des Ortsteils in der Anschrift, soweit die Gemeinde von der Ermächtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat.
(2) Wurden Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 Nr. 2 geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.