Versionsverlauf


  • ab 01.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürAGBMG - Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
210-2

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(3) § 5 bleibt unberührt.