§ 1 ThürAGBMG - Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.
(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(3) § 5 bleibt unberührt.