§ 70 BbgHG - Hochschulbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur und anderen Informationsträgern. Sie berät und unterstützt die Fachbereiche bei der Versorgung mit Informationsträgern und berücksichtigt deren Vorschläge bei der Beschaffung. Sie fördert durch Schulungs- und Lehrangebote die Informations- und Medienkompetenz an der Hochschule. Sie fördert den freien Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information, Kommunikation und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen. Sie nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Hochschule sorgt unter Beteiligung der Hochschulbibliothek dafür, dass die Informations- und Kommunikationsversorgung der Hochschule in eine einheitliche technische Struktur integriert wird.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).