§ 69 BbgHG - Beauftragte oder Beauftragter für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
Die oder der Beauftragte für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen wirkt bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder mit. Sie oder er hat das Recht auf notwendige und sachdienliche Information sowie Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in allen Gremien der Hochschule in Angelegenheiten, welche die Belange der Behinderten berühren. Sie oder er berichtet der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).