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  • ab 30.04.2014 (außer Kraft)

§ 64 BbgHG - Zentrale Hochschulorgane

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Zentrale Hochschulorgane sind die Präsidentin oder der Präsident und die in der Grundordnung bestimmten weiteren Organe.

(2) Die Grundordnung regelt die Organisationsstruktur der Hochschule und die Zuständigkeiten der Organe, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Grundordnung,

  2. 2.

    Erlass und Änderung sonstiger Satzungen der Hochschule, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereiche begründet ist,

  3. 3.

    Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten,

  4. 4.

    die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten,

  5. 5.

    die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten, insbesondere in Bezug auf den Rechenschaftsbericht und die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie in Bezug auf den Entwurf des Haushaltsplanes,

  6. 6.

    die Zuständigkeit zur Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

  7. 7.

    die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule und über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,

  8. 8.

    die Zuständigkeit zur Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche.

(3) Das nach Absatz 1 durch die Grundordnung bestimmte weitere zentrale Hochschulorgan richtet eine Ethikkommission ein. Die Ethikkommission befasst sich insbesondere mit Fragestellungen zum möglichen Einsatz von Forschungsergebnissen für nicht friedliche Zwecke sowie zu Forschungsvorhaben am Menschen sowie an Tieren und gibt dazu Empfehlungen ab. In der Ethikkommission sind sowohl Mitglieder der Hochschule als auch externe sachverständige Personen vertreten.

Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).