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  • ab 30.04.2014 (außer Kraft)

§ 71 BbgHG - Organisatorische Grundeinheiten; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Organisatorische Grundeinheiten der Hochschulen für Lehre und Forschung sind Fachbereiche, Fakultäten oder andere geeignete Strukturen. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten oder andere organisatorische Grundeinheiten entsprechende Anwendung. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages, zur Erprobung aufgabenorientierter Strukturen an den Hochschulen auf Antrag der Hochschule durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an die Stelle der Fachbereiche oder ihrer Organe andere zuständige Stellen treten und von den Bestimmungen des Abschnitts 9 dieses Gesetzes weitere abweichende organisatorische Regelungen zulassen. Vor Antrag der Hochschule ist dazu ein entsprechender Beschluss des zuständigen, nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organs erforderlich.

(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(4) Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten, insbesondere Fachbereiche bilden. Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule oder mit Hochschulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit die Hochschulgesetze dieser Länder dies zulassen. In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere

  1. 1.

    das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,

  2. 2.

    die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und Zuständigkeiten,

  3. 3.

    die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen Organisationseinheit tätigen Personals sowie

  4. 4.

    die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. § 75 bleibt unberührt.

Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).