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§ 17 ThürVerfGHG - Bevollmächtigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1104-1

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen.

(2) Der Landtag oder Teile von diesem, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen.

(3) Das Land, seine Verfassungsorgane sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können sich außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen.

(4) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen; sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(5) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind alle Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten.