§ 62 GO LT 2010 - Anzweiflung der Beschlussfähigkeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Abgeordneten festzustellen.
(3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen.